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Finanzen

Unterhaltsvorschuss-Rechner: bei säumigem Elternteil

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Der Vorschuss entspricht dem Mindestunterhalt (Stufe 1 Düsseldorfer Tabelle) minus Kindergeld.

Ergebnis
Unterhaltsvorschuss
Mindestunterhalt (Stufe 1)
Hinweis

Erklärung

Der Unterhaltsvorschuss (UVG) ist eine wichtige staatliche Leistung für Alleinerziehende, deren Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt. Geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz von 1979, mehrfach reformiert (zuletzt 2017: Wegfall der Höchstbezugsdauer 72 Monate, Erweiterung auf 12–17-Jährige). Voraussetzungen 2026: 1) Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil (ledig, getrennt, geschieden, verwitwet). 2) Der andere Elternteil zahlt nicht, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt. 3) Kind unter 18 Jahre. 4) Bei Kindern 12–17 Jahre zusätzlich: Entweder das Kind erhält keine Bürgergeld-Leistungen ODER der/die Alleinerziehende verdient mind. 600 € brutto. 5) Wohnsitz in Deutschland. Höhe (2026): Entspricht dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1) minus dem für ein erstes Kind gezahlten Kindergeld (250 €, davon hälftig = 125 € beim Pflichtigen). Für 2026: 0–5 Jahre: 482 - 125 = 357 €/Monat, 6–11 Jahre: 553 - 125 = 428 €, 12–17 Jahre: 648 - 125 = 523 €. Wenn der Pflichtige Teilbeträge zahlt, werden diese vom Vorschuss abgezogen. Antrag: Schriftlich oder online beim Jugendamt der Wohnsitzgemeinde (UVG-Stelle). Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde/Trennungsnachweis, Vermögens-/Einkommensauskunft, Anschrift des Pflichtigen (falls bekannt), Negativ-Bescheinigung über Unterhaltszahlungen. Bewilligung in der Regel 6–24 Monate, dann erneute Prüfung. Auszahlung monatlich. Rückgriff: Das Jugendamt fordert den vorgestreckten Unterhalt vom säumigen Elternteil zurück (Forderungsübergang). Wenn der Pflichtige zahlungsunfähig ist (Bürgergeld, Hartz IV), bleibt es beim Staat. Auch wenn er nachträglich zahlungsfähig wird, kann das Jugendamt 4 Jahre rückwirkend regressieren. Steuerlich: UVG zählt als Einkommen des Kindes, ist aber unter dem Grundfreibetrag → meist steuerfrei. Beim Bürgergeld wird er als Kindereinkommen angerechnet. Wichtig: Auch bei sporadischen Zahlungen UVG beantragen – die Differenz wird gezahlt. Bescheid des Jugendamts ist maßgeblich, ohne Gewähr.

UV = Mindestunterhalt - 0{,}5 \cdot Kindergeld

Häufige Fragen

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? +

Alleinerziehende mit Kind unter 18 J., wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Bei 12–17-Jährigen mit Sondervoraussetzungen (kein BG-Bezug ODER 600 € Brutto-Verdienst).

Wie hoch ist der Vorschuss 2026? +

0–5 Jahre: 357 €, 6–11 Jahre: 428 €, 12–17 Jahre: 523 €/Monat. Werte = Mindestunterhalt minus halbes Kindergeld (125 €).

Wo beantrage ich UVG? +

Beim Jugendamt der Wohnsitzgemeinde (UVG-Stelle). Bearbeitungszeit 4–12 Wochen. Bewilligung erfolgt rückwirkend zum Antragsmonat – also rechtzeitig stellen.

Wie lange wird Vorschuss gezahlt? +

Bis zum 18. Geburtstag des Kindes – seit der Reform 2017 ohne Höchstdauer (vorher max. 72 Monate). Bewilligungszeitraum 6–24 Monate, dann Folgeantrag.

Holt sich das Jugendamt das Geld vom Vater zurück? +

Ja, automatisch durch Forderungsübergang. Auch rückwirkend bis 4 Jahre. Bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen verbleibt die Last beim Staat.

Was bei Wechselmodell? +

Beim echten Wechselmodell (50:50) gibt es keinen Unterhaltsvorschuss, da kein klassischer Pflichtiger/Berechtigter besteht. Bei überwiegendem Aufenthalt bei einem Elternteil (>60 %): UVG möglich.

Ist die Berechnung verbindlich? +

Die Höhe ist gesetzlich festgelegt (Mindestunterhalt - halbes Kindergeld). Aber: Teilzahlungen, Mehreinkommen des Kindes oder fehlende Voraussetzungen können den Vorschuss kürzen. Bescheid des Jugendamts ist maßgeblich, ohne Gewähr.

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