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Steuern

Haushaltsnahe Dienstleistungen 2026 absetzen

Setze 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt ab – Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung uvm. Max 4.000 € pro Jahr.

Ergebnis
Steuerermäßigung
Höchstbetrag erreicht?

Erklärung

Der § 35a EStG umfasst drei verschiedene Förderungen für Dienstleistungen im eigenen Haushalt, die viele Familien kombinieren können. Abs. 1 (Geringfügige Beschäftigung) – Mini-Jobber im eigenen Haushalt (über Minijob-Zentrale): 20 % der Aufwendungen, max. 510 € Steuerermäßigung pro Jahr. Typisch: Putzfrau, Babysitterin, Haushälterin auf Minijob-Basis. Abs. 2 (Haushaltsnahe Dienstleistungen) – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Dienstleistungsfirmen: 20 % der Kosten, max. 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 20.000 € Aufwand). Beispiele: Reinigungsfirma, Gartenpflege durch Firma, Kinderbetreuung außerhalb der Kita-Zeiten, Pflegeleistungen im Haushalt, Schnee räumen vor dem Haus, Hausmeister-Dienstleistungen in Mietwohnungen, Wäsche-/Bügel-Service. Auch in vollstationären Pflegeheimen kann Pflege/Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden – wichtige Erleichterung für pflegende Angehörige. Abs. 3 (Handwerkerleistungen) – siehe separater Rechner: 20 % auf Lohn, max. 1.200 €. Voraussetzungen für alle: Leistung im inländischen oder EU-Haushalt, Eigentümer oder Mieter, unbare Zahlung (zwingend!), Rechnung mit Aufschlüsselung. Mieter dürfen anteilige Beträge aus der Nebenkostenabrechnung absetzen, wenn diese Lohnkosten ausweist (häufig bei Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister). Beispiel: Familie mit Reinigungsfirma 80 €/Monat (über Firma) = 960 €/Jahr → 192 € Steuerermäßigung. Plus Au-Pair 5.000 € → ~1.000 € Ermäßigung. Plus Putzfrau auf Minijob 200 €/Monat = 2.400 €/Jahr → 480 €/Jahr (auf 510 € Cap gedeckelt). Insgesamt 1.672 € pro Jahr. Höchstbeträge sind kumulativ: max. 510 + 4.000 + 1.200 = 5.710 € jährliche Steuerermäßigung möglich. Antragsweg: in der Steuererklärung Anlage 'Haushaltsnahe Aufwendungen" ausfüllen, Rechnungen und Bankbelege 10 Jahre aufbewahren. Bei Pflegeleistungen ist auch ein Pflegegrad-Nachweis hilfreich. Wichtig: nicht kombinierbar mit Pflege-Pauschbetrag oder Außergewöhnlichen Belastungen für dieselben Aufwendungen – einmalig wählen. Programm-Konditionen können sich ändern, vor Antrag prüfen.

S = \min(0{,}2 \cdot K, \text{Cap})

Häufige Fragen

Wo ist die 4.000-€-Grenze? +

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Abs. 2) sind 20 % der Kosten absetzbar, gedeckelt auf 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr – entspricht 20.000 € absetzbarem Aufwand.

Können Mieter das nutzen? +

Ja. Mieter setzen den Lohnanteil aus der Nebenkostenabrechnung ab (Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister). Vermieter muss diese Positionen separat ausweisen.

Pflege im Heim absetzbar? +

Ja, Pflege- und Betreuungsleistungen in vollstationären Heimen können nach §35a Abs. 2 abgesetzt werden – wichtige Erleichterung. Aber nicht parallel zu Außergewöhnlichen Belastungen für dieselben Kosten.

Kombinieren mit Handwerker-Bonus? +

Ja. Abs. 1 (Minijob, max. 510), Abs. 2 (Dienstleistung, max. 4.000), Abs. 3 (Handwerker, max. 1.200) sind kumulativ – zusammen max. 5.710 € jährliche Steuerermäßigung.

Brauche ich eine Rechnung? +

Ja, zwingend, mit Aufschlüsselung Material/Lohn (sofern relevant). Plus Bankbeleg über die Zahlung. Barzahlung schließt Förderung aus.

Was zählt nicht? +

Arbeiten außerhalb des eigenen Haushalts (z.B. Auto in Werkstatt), Lieferdienste, Restaurant, Pizza-Bringdienst, Friseur. Die Leistung muss IM Haushalt erbracht werden.

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