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Finanzen

Entlastungsbetrag: 125 €/Monat für jeden Pflegegrad

Jeder Pflegebedürftige (PG 1–5) erhält 125 €/Monat zweckgebundenen Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Ungenutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Monate seit Anerkennung Pflegegrad

Bei zugelassenen Anbietern eingereichte Rechnungen

Ergebnis
Jahresanspruch
Aktuell verfügbar
Hinweis

Erklärung

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Geldleistung von 125 € pro Monat (1.500 € pro Jahr) für ALLE Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad – also auch für Pflegegrad 1, der sonst keine klassischen Pflegeleistungen erhält. Der Betrag dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Verwendungszwecke (zugelassen): 1) Tages- und Nachtpflege (über die Sachleistung hinaus), 2) Kurzzeitpflege, 3) Leistungen ambulanter Pflegedienste – bei PG 2–5 nur für Betreuung/Hauswirtschaft, NICHT körperbezogene Pflege; bei PG 1 alle Leistungen, 4) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI): Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter, Demenzgruppen, Einzelbetreuung, hauswirtschaftliche Dienste, Spaziergänge, Vorlesen. Anbieter müssen vom jeweiligen Bundesland anerkannt sein – Liste auf den Webseiten der Pflegekassen. Wichtig: Eine Privatperson (Nachbar, Freund) kann nicht direkt bezahlt werden – die Anbieter müssen zertifiziert sein. Auszahlung: 1) Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (am einfachsten), 2) Versicherter zahlt selbst und reicht Rechnungen bei der Kasse ein – bekommt erstattet. Niemals Bar-Auszahlung ohne Beleg. Übertrag: Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wer also 2025 nichts verbraucht hat, hat bis 30.6.2026 Zeit, die 1.500 € einzulösen – danach verfallen sie. Umwandlungsmöglichkeit: Bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags (PG 2–5) können in Entlastungsbetrag umgewandelt werden – erweitert die Nutzungsmöglichkeiten. Praxis-Tipp: Familien wissen oft nicht, dass diese 1.500 €/Jahr existieren – jährlich verfallen Millionen Euro ungenutzt. Aktiv bei der Pflegekasse Liste anerkannter Anbieter anfordern, ggf. Wohlfahrtsverband (Diakonie, Caritas) anrufen. Antrag: Nicht erforderlich – mit dem Pflegegrad-Bescheid ist der Anspruch automatisch verbunden. Nur die Rechnungen müssen eingereicht werden. Bescheid der Pflegekasse ist maßgeblich, ohne Gewähr.

Verfu}gbar = 125 \cdot Monate - Verbraucht + Ubertrag

Häufige Fragen

Wer bekommt den Entlastungsbetrag? +

ALLE Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5. Auch Pflegegrad 1, der sonst keine Pflegeleistungen erhält. Höhe einheitlich 125 €/Monat.

Wofür darf ich ihn ausgeben? +

Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulanter Pflegedienst (Betreuung), anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagsbegleiter, Demenzbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe). Anbieter muss zertifiziert sein.

Verfällt ungenutztes Geld? +

Ja – nicht verbrauchte Beträge können nur bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie. Aktiv nutzen!

Wie bekomme ich das Geld? +

Entweder Anbieter rechnet direkt mit Pflegekasse ab (am einfachsten) ODER du zahlst selbst und reichst Rechnungen ein. Bar-Auszahlung an Privatpersonen NICHT erlaubt.

Können Angehörige den Betrag bekommen? +

Nein, nicht für eigene Pflegeleistung. Aber: Wer als Alltagsbegleiter beim anerkannten Träger angestellt ist und die eigene Mutter betreut, kann darüber abrechnen (länderspezifisch unterschiedlich).

Kann ich umwandeln? +

Ja: Bis zu 40 % des nicht-verbrauchten Pflegesachleistungsbetrags (PG 2–5) können in Entlastungsleistungen umgewandelt werden – mehr Flexibilität.

Brauche ich extra Antrag? +

Nein – mit Pflegegrad-Anerkennung ist der Anspruch automatisch da. Nur Rechnungen einreichen oder Anbieter direkt abrechnen lassen. Bescheid der Pflegekasse ist maßgeblich, ohne Gewähr.

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