Minijob-Grenze 2026: ca. 564 € (indexiert)
Seit 2024 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: 10 Wochenstunden × Mindestlohn × 4,33 Wochen. 2024: 538 €, 2025: 556 €, 2026: ca. 564 € (vorläufig).
Erklärung
Die Minijob-Grenze (geringfügige Beschäftigung) wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 neu gestaltet und ist seitdem dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Hintergrund: Vor der Reform stieg der Mindestlohn, die Minijob-Grenze blieb starr bei 450 € – die Folge war, dass Minijobber bei jeder Mindestlohn-Erhöhung Stunden reduzieren mussten. Die Reform schafft Abhilfe: Formel = 10 Wochenstunden × Mindestlohn × 4,33 Wochen/Monat. Werte: 2022 (12,00 €): 520 €. 2023 (12,00 €): 520 €. 2024 (12,41 €): 538 €. 2025 (12,82 €): 556 €. 2026 (13,90 €): 564 € (vorläufig, exakt = 13,90 × 10 × 4,33 = 601,87 €, allerdings folgt die Anpassung der Geringfügigkeitsverordnung – die genaue Grenze 2026 wird vom BMAS festgelegt, oft etwas niedriger als die reine Multiplikation, manchmal aufgerundet). 2027 (14,60 €): voraussichtlich 632 €. Vorteile Minijob: Steuerfrei (auf Wunsch) durch Pauschalbesteuerung (2 % vom AG getragen), keine Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers außer Rentenversicherung (3,6 % vom Lohn, kann auf Antrag entfallen). Krankenversicherung: über Familienversicherung (Ehegatte/Eltern) oder eigene Versicherung. Volle Arbeitnehmerrechte: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen), bezahlter Urlaub (anteilig), Mutterschutz, Kündigungsschutz nach KSchG. Mehrere Minijobs: Erlaubt, aber: Wenn der Gesamtlohn aller Minijobs die Grenze übersteigt, sind ALLE Jobs sozialversicherungspflichtig. Ein Hauptberuf + Minijob: Der Erste Minijob ist steuer-/SV-frei wie ein normaler Minijob. Ein zweiter Minijob neben Hauptberuf wäre voll SV-pflichtig. Übergangsbereich (Midijob, 556,01–2.000 €): Reduzierte Arbeitnehmer-Sozialabgaben (gleitend von 0 % auf 20,5 %), voller Steuerabzug. Studentische Jobs: Werkstudenten-Privileg statt Minijob – höhere Stundenzahl möglich, nur RV. Schülerjobs: Bis 70 Tage/Jahr kurzzeitige Beschäftigung möglich – auch über 564 €. Bescheid der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn-See) ist maßgeblich, ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026? +
Etwa 564 € (vorläufig). Genaue Festlegung durch Geringfügigkeitsverordnung. Berechnungsgrundlage: 10 Wochenstunden × 13,90 € Mindestlohn × 4,33 Wochen.
Wie viele Stunden sind erlaubt? +
Bei Mindestlohn (13,90 €): rund 40 Stunden/Monat oder 9,25 Wochenstunden. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger Stunden.
Sind Minijobs steuerfrei? +
Ja, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer (2 %) abführt. Auf Wunsch des AN auch individuell nach Steuerklasse versteuern – meist ungünstiger.
Muss ich Sozialabgaben zahlen? +
Nur Rentenversicherung (3,6 % vom Lohn = ca. 20 €/Monat) – kann auf Antrag entfallen. Keine Krankenversicherung über den Job, keine Arbeitslosenversicherung.
Mehrere Minijobs? +
Erlaubt. Aber wenn die Summe die Grenze übersteigt: ALLE Jobs werden SV-pflichtig (kein Mini-Status mehr). Bei Haupt-Job: nur 1 Minijob steuerfrei, der zweite voll SV-pflichtig.
Was ist der Übergangsbereich? +
Midijob 556,01–2.000 €/Mon: gleitend steigende AN-Sozialabgaben (von 0 % auf 20,5 %), voller Steuerabzug. AG zahlt vollen SV-Anteil. Lohnt nicht als 'Minijob+1 €', sondern aktiv mit ca. 800–1.500 €.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Mindestlohn 2026 ist 13,90 €. Die exakte Minijob-Grenze 2026 muss noch von BMAS verkündet werden – Schätzung 564 €. Bescheid der Minijob-Zentrale ist maßgeblich, ohne Gewähr.